Mit 19.12.2020 neue Einreisebestimmungen für Österreich

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Ab dem 19. Dezember 2020 treten folgende Bestimmungen für die Einreise von Slowenien nach Österreich in Kraft:

Für Einreisende, die aus Slowenien nach Österreich einreisen, gilt eine verpflichtende 10-tägige Quarantäne. Ab dem 5. Tag kann man sich mit einem negativen PCR- oder einem Antigen-Test freitesten. Eine Ausreise vor Beendigung der Quarantäne ist möglich, wenn sichergestellt ist, dass dabei das Infektionsrisiko größtmöglich minimiert wird.


Bei Einreise muss ein entsprechendes Quarantäneformular unterschrieben vorliegen. Es wird dringend empfohlen, dieses Formular bereits ausgedruckt und ausgefüllt mitzuführen (Formular Deutsch und Formular Englisch).


Folgende Personen müssen keine Quarantäne antreten, wenn sie bei Einreise ein ärztliches Zeugnis vorweisen können, das einen negativen PCR- oder Antigen-Test bestätigt und die Testung nicht länger als 72 Stunden zurückliegt (Formular Deutsch und Formular Englisch):

  • Humanitäre Einsatzkräfte,
  • beruflich Reisende (darunter fallen z.B. auch 24-h-BetreuerInnen),
  • Einreisende aufgrund einer gerichtlichen Ladung,
  • eine Begleitperson im Rahmen einer Einreise aus medizinischen Gründen (siehe Ausnahmen unten),
  • DiplomatInnen mit Legitimationskarte.

Wird die Testung erst in Österreich durchgeführt, kann die Quarantäne beendet werden, sobald ein negatives PCR- oder Antigentest-Ergebnis vorliegt.


Folgenden Personen ist die Einreise ohne Einschränkungen möglich (diese Ausnahmegründe müssen bei einer behördlichen Überprüfung glaubhaft gemacht werden):

  • Personen, die zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs einreisen,
  • Personen, die aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen einreisen,
  • Personen, die im zwingendem Interesse der Republik einreisen,
  • Transitpassagiere und Transitreisende,
  • Personen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs (mindestens einmal pro Monat) zu beruflichen Zwecken einreisen oder wiedereinreisen, sofern es sich nicht um Personenbetreuer/innen handelt,
  • Personen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs (mindestens einmal pro Monat) zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners/der Lebenspartnerin einreisen oder wiedereinreisen,
  • Personen, die zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen einreisen (Formular Deutsch und Formular Englisch).

Ebenso ist die Einreise aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis wie insbesondere schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten sowie die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen uneingeschränkt möglich.

Für die Einreise im Zusammenhang mit planbaren sonstigen wichtigen Ereignissen im familiären Kreis wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern oder dem nicht regelmäßigen Besuch des Lebenspartners gelten die allgemeinen Quarantäneregeln laut Einreiseverordnung.


Alle Details dazu sind:


Weitere Informationen: