Ab 17.11.2020 harter Lockdown in Österreich

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Aufgrund explodierender Infektionszahlen verschärft die österreichische Regierung die CoV-Maßnahmen drastisch – ab Dienstag, 17.11.2020 0.00 Uhr gilt ein harter Lockdown. Das bedeutet: die Ausgangsbeschränkungen gelten rund um die Uhr und neben Gastronomie und Hotellerie müssen nun auch Handel und viele Dienstleister schließen.

Dies gilt - vorläufig - bis 06.12.2020.


Wer muss geschlossen halten?

  • Gastronomie und Hotellerie bleiben geschlossen. – Abholung von Speisen ist zwischen 6:00 und 19:00 Uhr erlaubt, Lieferservice rund um die Uhr.
  • Handel muss schließen. Ausgenommen sind der gesamte Lebensmittelhandel (darunter fallen z.B. auch Bäcker, Fleischer, Konditoren, …), der Gesundheitsbereich (z.B. Apotheken, Drogerien), der Agrar- und Tierfutterhandel, Tankstellen, Banken, Post, Trafiken, Abfallentsorger, Putzereien und Fahrrad- sowie Kfz-Werkstätten.
    • Handelsbetriebe mit breit gefächertem Sortiment (z.B. Baumärkte) dürfen nur ausschließlich für obige Betriebe typisches Warensortiment verkaufen.
  • Schließen müssen auch „körpernahe Dienstleistungen“, z.B. Friseure, Kosmetik, Massage, Fußpflege - ausgenommen sind medizinische Anwendungen.
    • Bei Privatkunden zuhause bleiben diese Dienstleistungen grundsätzlich zulässig!
  • Nicht körpernahe“ Dienstleistungen können weiterhin auch im Betrieb ausgeübt werden.
  • Dienstleistungen von Freizeiteinrichtungen, Campingplätzen, Fitnessstudios etc. werden bzw. bleiben untersagt.

Detaillierte diesbezügliche Informationen finden Sie hier:


Umsatzersatz

Unternehmen, die direkt von den behördlichen Schließungen betroffen sind, erhalten 80% ihres Umsatzes (im Vergleich zu November 2019) bis max. 800.000,- Euro ersetzt. Unternehmen, die von der Verordnung COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV vom 2. November 2020 direkt betroffen sind müssen einer Branche nach Definition ÖNACE zuordenbar sein.

80% Umsatzersatz gilt auch für körpernahe Dienstleistungen.

Der Handel wird aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen, wie etwa Gewinnspannen, verderbliche Güter, Wiederverkauf und Nachholeffekten differenziert betrachtet. Daher gilt im Handel folgender Umsatzersatz:

  • 40 Prozent Basis mit Ab- und Aufstufung darüber (bis 60%) und darunter (bis 20%).
  • Jene Bereiche, mit verderblicher und stark saisonal bedingter Ware werden zu einem höheren Anteil ersetzt als jene Bereiche, wo die Waren keinen oder kaum Wertminderungen unterliegen und/oder Nachholeffekte zu erwarten sind.


Fixkostenzuschuss

Für den Fixkostenzuschuss II wurde ein Zwei-Säulen-Modell ausgearbeitet: Noch im November wird ein Fixkostenzuschuss bis 800.000 Euro, abzüglich der bereits erhaltenen Hilfen, verfügbar sein. Darin werden Abschreibungen sowie frustrierte Aufwendungen (z.B. bei Reisebüros) berücksichtigt. Parallel dazu wird es eine Fixkosten-Verlust-Variante mit bis zu drei Millionen Euro für größere Unternehmen geben. Beide Versionen sind in Finalisierung und erste Anträge werden noch im November möglich sein. Auch eine Kombination von Umsatzersatz (für November) und Fixkosten-Zuschuss (für Monate außer November) ist für betroffene Unternehmen für unterschiedliche Zeiträume möglich.


Corona-Kurzarbeit

Die Kurzarbeit wird für alle vom Lockdown betroffenen Betriebe angepasst, um Arbeitsplätze zu sichern und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Beschäftigung zu halten:

  • Arbeiten unverändert nach dem Motto „Kurzarbeit vor Kündigung“.
  • Betriebe, die vom Lockdown betroffen sind, können die Arbeitszeit auf 0% reduzieren.
  • Anträge per Anfang November können rückwirkend bis zum Ende des Lockdowns gestellt werden.


Weitere Informationen:

  • Übersicht: HIER
  • Umsatzersatz: HIER
  • Corona-Kurzarbeit: HIER
  • Härtefall-Fonds: HIER

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