Kontrollpunkte an der Grenze zwischen Österreich und Slowenien

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Bild: Kontrollpunkte an der Grenze zwischen Österreich und Slowenien

Mit heutigem Tag werden die slowenischen Kontrollpunkte an den Straßenverbindungen im Grenzgebiet zu Italien und Österreich eingestellt (sie bleiben an der Grenze zu Ungarn). Das Dekret tritt am 28. April in Kraft und gilt bis einschließlich 9. Mai 2021.


Ad-hoc Kontrollen sind nach wie vor möglich

Weiterhin ist die Einreise nach Slowenien ohne Quarantäne nur durch Vorlegen folgender Unterlagen gestattet:

  1. eines negativen PCR-Tests, der in der EU/Schengen-Ländern/AUS/CAN/NZL/RF/UK/USA durchgeführt wurde und nicht älter als 48 Stunden nach dem Abstrich sein darf,
  2. eine Bescheinigung über einen positiven PCR-Test, der älter als Tage (sofern vom Arzt nicht anders angeordnet, nicht aber älter als 6 Monate) ist, oder eine ärztliche Bescheinigung (aus EU/Schengen-Raum/AUS/CAN/NZL/RF/UK/USA), dass man von COVID-19 genesen ist und seit Auftreten der Symptome nicht mehr als 6 Monate vergangen sind,
  3. einer Impfbescheinigung gegen COVID-19, wobei eine gewisse Zeit seit Erhalt der zweiten Dosis vergangen sein muss: 7 Tage beim Impfstoff von Biontech/Pfizer, 14 Tage bei Moderna/Sinopharm/SinovacBiontech/Sputnik. Möglich ist auch: 21 Tage seit Erhalt der ersten Dosis von AstraZeneca und 14 Tage seit Erhalt der einzigen Dosis v. Johnson&Johnson.

Ein vorzeitiger Abbruch der Quarantäne durch Nachreichen eines PCR-Tests ist nicht möglich.

  • Es gibt eine Reihe von Ausnahmen für den Grenzübertritt ohne Test und Quarantäne, z.B. für gewerblichen Verkehr, Waren- und Personentransporte, Transit, Diplomaten und Schüler unter 13 Jahren.
  • Weiters gibt es einige Ausnahmen mit Test (PCR oder HAG, der nicht älter als 7 Tage ist), z.B. für Tagespendler, Schüler ab 13 Jahren sowie Doppeleigentümer oder Pächter im Grenzgebiet.

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